Verhinderungspflege
Sozialgesetzbuch XI - Pflegeversicherungsgesetz § 39:
“Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege... Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.”
Die Übernahme der Finanzierung der notwendigen Ersatzpflege erfolgt für maximal vier Wochen je Kalenderjahr, bzw. Kosten bis zu 1550,00 € pro Jahr.
Als Ersatzpflege kann der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Ihre Ansprechpartnerin im Bereich häusliche Pflege ist die Pflegedienstleiterin Frau Kliem unter Tel.: 0355/703050
ASB Sozialstation, Bautzener Straße 47, 03050 Cottbus
Wenn bei Abwesenheit der üblicherweise pflegenden Person eine häusliche Pflege nicht möglich ist, stehen auch in unserem Seniorenheim “Riedelstift” Zimmer zur Verfügung, die Sie bis zu vier Wochen im Jahr nutzen können.
Im Bereich der stationären Pflege wenden Sie sich bitte an die Heimleiterin Frau Lorenz.
Tel.: 0355/4775200
ASB RV Cottbus/Nl. e.V., Bautzener Straße 42, 03050 Cottbus
Der Zeitraum der Ersatzpflege muss nicht zusammenhängend verlaufen, er kann in beiden Fällen aus mehreren Teilzeiträumen über das Jahr verteilt zusammengesetzt werden. Während der Ersatzpflege besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.